Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Absetzcontainer-Gestellung STEUBER GmbH

 

Unsere nachfolgenden AGB gliedern sich in den Abschnitt A. (Allgemeiner Teil) der für alle Geschäftsbereiche gilt, sowie in den Abschnitt B. (Besonderer Teil), der für die einzelnen Geschäftsbereiche weitere Regelungen trifft:

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

B.1. Containerdienst

B.2. Lieferung und Leistungen

A. Allgemeiner Teil

§ 1 Geltung

(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote unserseits erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die die Firma Absetzcontainer-Gestellung STEUBER GmbH, im Folgenden STEUBER GmbH genannt, mit unseren Vertragspartnern, im Folgenden Kunden genannt, abschließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

(2) Diese AGB gelten ausschließlich. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen), welche abweichend oder ergänzend sind werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als das STEUBER GmbH diesen schriftlich zugestimmt hat.

(3) Der Vertrag wird zwischen den Kunden und der STEUBER GmbH geschlossen. Der Vertrag kommt durch die Annahme der Bestellung zu den nachfolgenden Bedingungen zustande.

(4) Mehrere Auftraggeber haften uns als Gesamtschuldner für die Pflichten aufgrund eines abgeschlossenen Vertrages. Sämtliche Personen des Auftraggebers sind uns gegenüber, zur Entgegennahme und Abgabe von rechtsverbindlichen Erklärungen bevollmächtigt.

 

§ 2 Begriffsbestimmung

(1) Ein Container im Sinne dieser Bedingungen ist ein austauschbarer Wechselbehälter zur Abfallentsorgung, der von der Bauart her anerkannten Regeln der Technik entspricht. Soll der Container besondere Qualifikationen vorweisen, z.B. abrollbar, kranbar, stapelbar oder gedeckelt, ist dies vom Auftraggeber bei Vertragsabschluss gesondert anzugeben.

 

(2) Auftraggeber im Sinne dieser Bedingung ist der Besteller des Containers.

(3) Auftragnehmer im Sinne dieser Bedingung ist die STEUBER GmbH.

 

§ 3 Angebot und Vertragsabschluss

(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.

(2) Alle Abreden zum Vertrag und seiner Bestandteile, dieses beinhaltet auch diese AGB, bedürfen der Schriftform.

(3) Angaben unserseits zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (zum Beispiel Gewicht, Maße, Belastbarkeit) sind nur zirka Angaben, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt.

 

§ 4 Geistiges Eigentum

(1) Die Weitergabe, Vervielfältigung oder Veröffentlichung der von STEUBER GmbH ausgearbeiteten Angebote, Kostenvoranschläge oder schriftlichen Werken darf nicht ohne ausdrückliche Genehmigung der STEUBER GmbH erfolgen. Bei Zuwiderhandlung behält sich STEUBER GmbH vor, den Kunden den entstandenen Aufwand sowie anfallende Folgekosten zu berechnen.

 

§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird, gelten die jeweils aktuellen Preislisten der STEUBER GmbH, welche jederzeit über uns bezogen werden können.

(2) Die Preise verstehen sich in Euro zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer.

(3) In Anlehnung an §23 Abs.1 Nr. 1c MessEV dürfen bei der Annahme der Abfallmengen Gewichtswerte unter 0,4 t nicht zur Abrechnung herangezogen werden, somit werden mindestens 0,4 t berechnet.

(4) Bei der Annahme der Abfälle in Volumenabrechnung, wird in ganzen Kubikmetern abgerechnet.

(5) Rechnungsbeträge sind gemäß der ausgehandelten Zahlungsbedingungen zu zahlen. Maßgebend für die Erfüllung ist der Zahlungseingang bei der STEUBER GmbH.

(6) Zahlungsverzug tritt ein, ohne dass es einer Mahnung oder sonstigen Voraussetzung bedarf, spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung, sofern der Verzug nicht nach Gesetz vorher eingetreten ist.

(7) STEUBER GmbH behält sich vor erst nach Zahlung oder Anzahlung einer Vorkasse für seine Kunden tätig zu werden. Kunden die bereits auf Rechnung gezahlt haben, werden spätestens nach der 2. Mahnung zur Vorabzahlung verpflichtet sein.

(8) Der Kunde hat kein Anrecht bezüglich Aufrechnung oder Zurückbehaltung, es sei denn, sein Anspruch ist rechtskräftig festgestellt oder unbestritten.

(9) Sollte eine Lieferung oder Abholung außerhalb des Fahrbereiches der STEUBER GmbH liegen und wird dadurch ein Subunternehmer beauftragt, so behält sich STEUBER GmbH vor eventuelle Mehrkosten dem Kunden weiter zu berechnen.

 

§ 6 Lieferung und Lieferzeiten

(1) Die Lieferungen und Leistungen der STEUBER GmbH erfolgen von dem Betriebsplatz Hermann Steuber Müll-Container GmbH in der Liebigstraße. Dieser ist zugleich Erfüllungsort. Dies gilt auch sofern die Leistungen durch Subunternehmer im Auftrag der STEUBER GmbH durchgeführt werden. Die Entscheidung dies zu tun obliegt einzig und alleine der STEUBER GmbH.

(2) Von uns in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Auch in diesem Fall sind Abweichungen von dem zugesagten Zeitpunkt als unwesentlich anzusehen und begründen für den Auftraggeber keinerlei Ansprüche gegen STEUBER GmbH.

(3) Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder Leistung oder für Liefer- und Leistungsverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse verursacht worden sind, die die STEUBER GmbH nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferungs- oder Leistungserbringung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer sind, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

 

§ 7 Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

(1) Gerichtsstand, sofern nicht anderweitig vereinbart, für sämtliche sich zwischen dem Kunden und der STEUBER GmbH ergebenden Streitigkeiten aus abgeschlossenen Verträgen ist Hamburg. Wir sind jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an seinem Wohn- oder Geschäftssitz zu beklagen.

(2) Die Beziehung zwischen der STEUBER GmbH und dem Kunden unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 

§ 8 Salvatorische Klausel

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollte sich in dieser AGB eine Lücke befinden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden.

 

§ 9 Datenschutz

(1) Zum Zwecke der Erfüllung und Durchführung der Vertragsbeziehung werden von dem Auftragnehmer gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b und lit. f EU-DSGVO personenbezogene Daten der jeweiligen Ansprechpartner des Auftraggebers sowie gegebenenfalls von dessen Vertragspartnern (Entfall- und/oder Abladestellen) erfasst und

entsprechend den Bestimmungen der Europäischen Datenschutzgrundverordnung und des deutschen Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet.

(2) Unter anderem werden die dem Auftragnehmer mitgeteilten personenbezogenen Daten von Ansprechpartnern des Auftraggebers sowie gegebenenfalls von dessen Vertragspartnern zur Erfüllung und Durchführung der Vertragsbeziehung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b und f EU-DSGVO an von dem Auftragnehmer eingesetzte Subunternehmer (z.B. Unterfrachtführer) übermittelt. Der Auftragnehmer hat die Subunternehmer vertraglich verpflichtet, diese Daten ausschließlich zur Erfüllung und Durchführung des jeweiligen Subunternehmervertrages entsprechend den Bestimmungen der Europäischen Datenschutzgrundverordnung und des deutschen Bundesdatenschutzgesetzes als Verantwortliche gemäß Art. 4 Nr. 7 EU-DSGVO zu verarbeiten. Seine nachfolgend aufgeführten Betroffenenrechte bezüglich dieser an Subunternehmer übermittelten Daten kann der jeweils Betroffene sowohl gegenüber dem Auftragnehmer als auch gegenüber den Subunternehmern ausüben. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die datenschutzrechtlich erforderlichen Informationen jeweils ordnungsgemäß auch an seine Vertragspartner in der Entsorgungskette zu erteilen, soweit entsprechende personenbezogene Daten von Ansprechpartnern dieser Vertragspartner an den Auftraggeber weitergegeben und durch diesen an den Auftragnehmer übermittelt werden. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen, die auf einem Verstoß des Auftraggebers gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen beruhen, sei es von privaten Dritten oder behördlicherseits, frei.

(3) Die Daten werden für die Dauer der Geschäftsbeziehung sowie den Zeitraum kaufmännischer und steuerlicher Aufbewahrungsfristen, üblicherweise zehn Jahre ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem der jeweilige Leistungsaustausch stattfand, aufbewahrt. Nach Ablauf dieses Zeitraums wird der Auftragnehmer die Daten umgehend vernichten bzw. löschen.

(4) Für den Zeitraum der Aufbewahrung ist der jeweils Betroffene jederzeit berechtigt, um Auskunftserteilung über seine bei dem Auftragnehmer gespeicherten Daten zu ersuchen.

(5) Der Betroffene kann darüber hinaus jederzeit die Berichtigung oder Löschung einzelner personenbezogener Daten sowie eine Beschränkung der Datenverarbeitung verlangen bzw. der Datenverarbeitung widersprechen, soweit dies dem berechtigten Interesse des Auftragnehmers an der Fortsetzung der Datenverarbeitung, insbesondere vor dem Hintergrund der Vertragsdurchführung sowie der o.g. kaufmännischen und steuerlichen Aufbewahrungsfristen, nicht entgegensteht. Zudem steht dem Betroffenen ein Recht auf Datenübertragbarkeit zu. Die weiteren Rechte des Betroffenen ergeben sich aus Art. 15-23 EU-DSGVO.

(6) Der Betroffene ist berechtigt, sich bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu beschweren, wenn er der Ansicht ist, dass die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten nicht rechtmäßig erfolgt. Die Kontaktdaten der für den Auftragnehmer zuständigen Aufsichtsbehörde lauten: Der Hamburgische

 

Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, Ludwig-Erhard-Str. 22, 7. OG, 20459 Hamburg, Tel.: (040) 428 54 – 4040.

(7) Bezüglich etwaiger personenbezogener Daten Dritter, die gegebenenfalls in oder an den in die Container eingefüllten Materialien enthalten oder angebracht sind (z.B. Adressaufkleber auf Altpapier und Kartonagen, Daten auf Elektro-Alt-Geräten), wurden die jeweils Betroffenen von dem Auftraggeber auf ihre jeweilige Eigenverantwortung im Hinblick auf die eigenständige Löschung, Unkenntlichmachung oder anderweitige Vernichtung personenbezogener Daten hingewiesen. Ist der Auftraggeber selbst Betroffener im Sinne des Datenschutzes, wird ihm ein entsprechender Hinweis hiermit durch den Auftragnehmer erteilt. Hat der Auftraggeber den Auftragnehmer insoweit nicht ausdrücklich (auch) rechtswirksam mit einer Auftragsverarbeitung i.S.v. Art. 28 EU-DSGVO beauftragt, haftet der Auftragnehmer für etwaige Verstöße gegen datenschutzrechtliche Vorgaben weder gegenüber den Betroffenen noch gegenüber dem Auftraggeber. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen wegen etwaiger Verletzung datenschutzrechtlicher Vorgaben, sei es von privaten Dritten oder behördlicherseits, frei.

 

§ 10 Weitere Bedingungen für die einzelnen Geschäftsbereiche

(8) Zusätzlich zu den vorstehenden allgemeinen Regelungen für alle Geschäftsbereiche gelten in ihrem jeweiligen Anwendungsbereich für unsere einzelnen Geschäftsbereiche die nachfolgenden weiteren Regelungen.

 

B. Besonderer Teil

B.1. Containerdienst

§1 Vertragsgegenstand

(1) Der Vertrag erfasst die Bereitstellung eines Containers zur Aufnahme von Abfällen zum vereinbarten Zeitpunkt, die Miete des Containers durch den Auftraggeber für die vereinbarte Mietzeit sowie – je nach Vereinbarung – entweder die ordnungsgemäße Entsorgung der vertragsgegenständlichen Abfälle oder die Abfuhr und Leerung des gefüllten Containers zu einer von STEUBER GmbH bestimmten Abladestelle.

(2) Für vergebliche An- und Abfahrten bei Bereitstellung oder Abholung des Containers oder für Wartezeiten hat der Auftraggeber, soweit er dies zu vertreten hat, eine Entschädigung nach der allgemeinen gültigen aktuellen Preisliste zu zahlen.

(3) Die Auswahl der anzufahrenden Abladestelle (Deponie, Verbrennungsanlage, Behandlungsanlage, Sammelstelle oder dergleichen) obliegt STEUBER GmbH, es sei denn, der Kunde erteilt Weisungen. In diesem Fall ist, für alle aus der Ausführung der Weisung entstehenden Folgen, ausschließlich der Kunde verantwortlich.

(4) STEUBER GmbH ist berechtigt, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, sich den Inhalt des Containers anzueignen und darüber zu verfügen.

(5) Angaben von STEUBER GmbH über Größe und Tragfähigkeit des Containers sind nur Näherungswerte. Aus nicht wesentlichen Abweichungen kann der Auftraggeber keine Preisminderung oder sonstige Ansprüche herleiten.

(6) Aufträge, Bestellungen und Abhollungen sind ausschließlich mit dem Büro STEUBER GmbH unter der Rufnummer +49 (0) 40 7320606 abzustimmen und nicht beispielsweise mit dem Fahrer.

(7) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, den Container selbsttätig umzusetzen oder Dritten, die nicht ausdrücklich von STEUBER GmbH hierzu beauftragt wurden, zur Abholung zu überlassen. Auch eine Untervermietung der Container ist ohne Zustimmung der STEUBER GmbH in Textform nicht zulässig.

 

§2 Bereitstellung und Abholung des Containers

(1) Die STEUBER GmbH holt den Container zum Ablauf der vereinbarten Mietzeit ab. Entstehen bei der Abholung des Containers aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, für den Auftragnehmer weitere Kosten, so sind diese vom Auftraggeber zu erstatten.

(2) Ist der Container nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit noch nicht zur Abholung bereit, so ist die STEUBER GmbH berechtigt, für den über die vereinbarte Mietzeit hinaus bis zur Rückgabe des Containers verstrichenen Zeitraum eine angemessene Vergütung und Ersatz entstandener Aufwendungen zu verlangen. Diese richtet sich nach der aktuellen Preisliste der STEUBER GmbH.

 

(3) Die Haftung der STEUBER GmbH für nicht rechtzeitige Bereitstellung und/oder Abholung des Containers ist ausgeschlossen bei höherer Gewalt, Streik und sonstigen unvermeidbaren Ereignissen, die die STEUBER GmbH nicht zu vertreten hat.

(4) In allen anderen Fällen nicht rechtzeitiger Bereitstellung und/oder Abholung des Containers ist die Haftung der STEUBER GmbH begrenzt auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden. Diese Begrenzung entfällt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

(5) STEUBER GmbH holt den Container möglichst zum vereinbarten Zeitpunkt ab. Des Weiteren gelten auch hier die unter §1 Punkt 2 genannten Bedingungen.

(6) Mit seiner Unterschrift bestätigt der Kunde das Erbringen der auf dem Fahrauftrag ausgewiesenen Leistungen. Fehlt die Unterschrift, weil zum Zeitpunkt der Aufstellung, Leerung oder Abholung des Containers weder Auftraggeber noch sein Bevollmächtigter anwesend sind, so gilt die Leistung als erbracht.

 

§3 Zufahrten, Aufstellplatz und besondere Pflichten bezüglich der Bodenverhältnisse

(1) Dem Auftraggeber obliegt es, einen geeigneten Aufstellplatz für den Container bereitzustellen. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass der Aufstellplatz und die sonstigen Verhältnisse an der Einsatzstelle sowie die Zufahrtswege – ausgenommen öffentliche Straßen, Wege und Plätze – für das Befahren mit Lkws, die die gesetzlichen Grenzen der §§ 32, 34 StVZO einhalten, geeignet sind und somit eine ordnungsgemäße und gefahrlose Durchführung des Auftrages gestatten. Hierbei hat STEUBER GmbH mitzuwirken und bei Vertragsabschluss, spätestens aber rechtzeitig vor Beginn des Einsatzes dem Auftraggeber alle relevanten Gerätedaten des verwendeten Fahrzeugs, wie zulässige Gesamtmasse, auftretende Rad- und Stützdrücke, insbesondere die individuell auftretenden Stützdrücke des Lastmoments bei vollbeladendem Container und die daraus resultierenden Bodenbelastungen sowie die Anforderungen an die Bodenbeschaffenheit mitzuteilen. Erforderlichenfalls sind Lastabtragplatten (Unterlegplatten) vom Auftraggeber zur Verfügung zu stellen.

(2) Der Auftraggeber hat bei jedem Anlass bezüglich der Bodenverhältnisse, der Einsatzstelle sowie der Zufahrtswege auf besondere Risiken hinzuweisen, die aus der Bodenbeschaffenheit resultieren und diese entweder selbst zu beseitigen oder in seinem Auftrag beseitigen zu lassen, soweit die Risiken aus seinem Risikobereich stammen. Insbesondere hat der Auftraggeber alle Angaben zu machen, die für STEUBER GmbH erforderlich sind, um das Bodentragfähigkeitsrisiko der spezifischen Aufgabe zu beurteilen. Hierzu gehören insbesondere alle Angaben zu unterirdisch verlaufenden Kabelschächten, Versorgungsleitungen, sonstige Erdleitungen und Hohlräume oder andere nicht erkennbare Risiken, die die Tragfähigkeit des Bodens an der Einsatzstelle oder den Zufahrtswegen bzw. die Stand- bzw. Betriebssicherheit des Fahrzeugs am Einsatzort beeinträchtigen könnten. Unter Beachtung des Vorstehenden darf sich STEUBER GmbH auf jedwede

 

Angaben im Rahmen der Mitwirkungspflichten des Auftraggebers hinsichtlich der Bodenverhältnisse verlassen und ist nicht zur Nachprüfung der zur Verfügung gestellten Informationen verpflichtet, es sei denn, es liegt offensichtliche Fehlerhaftigkeit oder Unvollständigkeit vor oder aus der Natur der Sache ergibt sich, dass Besonderheiten der Bodenverhältnisse vorliegen. Angabe und Erklärungen Dritter, deren sich der Auftraggeber zur Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen bedient, gelten als Eigenerklärungen des Auftraggebers.

(3) Dem Kunden obliegt die Einholung behördlicher Genehmigungen und Erlaubnisse zur Benutzung der öffentlichen Verkehrsfläche und Gehwegüberfahrten, soweit nichts anderes vereinbart wird. Diese sind STEUBER GmbH vor Ausführung vorzulegen.

(4) Der Auftraggeber hat die zum Befahren von fremden Grundstücken, nicht öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen erforderlichen Zustimmungen der Eigentümer zu besorgen. Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nach, so hat er den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter, die sich aus einer unbefugten Inanspruchnahme eines fremden Grundstücks ergeben können, freizustellen. Kann dem Auftragnehmer ein Mitverschulden zugerechnet werden, so mindert sich die zu leistende Freistellung entsprechend § 254 BGB. Der Auftraggeber trägt das Risiko der Baustraßenanbindung aufgrund Verkehrssicherungspflichten.

(5) Verletzt der Auftraggeber schuldhaft die vorgenannten Verpflichtungen, so haftet er gegenüber dem Auftragnehmer für den daraus entstehenden Schaden, insbesondere für Schäden am Fahrzeug und/oder am Container.

(6) Dem Auftraggeber obliegt die Einholung behördlicher Genehmigungen und Erlaubnisse zur Benutzung der öffentlichen Verkehrsfläche, soweit nichts anderes vereinbart wird. Der Auftragnehmer unterstützt gegen eine Aufwands-entschädigung..

(7) Für Schäden am Zufahrtsweg und am Aufstellplatz haftet STEUBER GmbH nicht. Für Schäden am Fahrzeug oder Container infolge ungeeigneter Zufahrten und Aufstellplätze haftet der Kunde.

 

§4 Absicherung des Containers

(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet insbesondere die nach der Straßenverkehrsordnung (StVO), den Unfallverhütungsvorschriften (UVV’en), sonstigen Arbeitssicherheitsbestimmungen und den kommunalen Satzungen vorgeschriebene Absicherung des Containers (z.B. Absperrung, Ausrüstung mit erforderlicher Beleuchtung) vorzunehmen, soweit nichts anderes vereinbart ist.

(2) Der Auftraggeber kontrolliert während der Mietzeit den verkehrssicheren Zustand des Containers. Etwaige Mängel der Absicherung des Containers sind dem Auftragnehmer unverzüglich anzuzeigen.

(3) Verletzt der Auftraggeber schuldhaft seine Mitwirkungspflicht, so haftet er gegenüber der STEUBER GmbH für den daraus entstehenden Schaden. Er hat die

 

STEUBER GmbH von Ansprüchen Dritter freizustellen. Die Mitverschuldensregelung nach § 254 BGB bleibt bestehen.

 

§5 Beladung des Containers

(1) Der Container darf nur bis zur Höhe des Bordrandes (Containerwände), nur im Rahmen des zulässigen Höchstgewichtes des Containers und nicht einseitig beladen werden.

(2) Für Schäden und Aufwendungen, die insbesondere durch Überbeladen des Containers, Beladung über das zulässige Höchstgewicht des Containers hinaus oder die einseitige Beladung des Containers entstehen, haftet der Auftraggeber.

(3) Der Auftragnehmer hat auch sonstige geeignete Hinweise zu geben, die ihm bezüglich des Be- und Entladens des Containers typischerweise bekannt sind, soweit der Auftraggeber dieser erkennbar bedarf.

 

§6 Befüllung des Containers

(1) In den Container dürfen nur die bei Auftragserteilung genannten Abfälle eingefüllt werden. Der Auftraggeber ist auch für die ohne sein Wissen durch Dritte in die Container eingefüllten Stoffe verantwortlich. Die Befüllung des Containers mit gefährlichen Abfällen bedarf der schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers. Als solche Abfälle gelten insbesondere die in der Abfallverzeichnisverordnung (AVV) genannten gefährlichen Abfälle.

(2) Der Auftraggeber verpflichtet sich keine asbesthaltigen Bauabfälle oder Bauschutt in die Container einzufüllen.

(3) Der Auftraggeber verpflichtet sich,

- die Abfälle ordnungsgemäß nach den Bestimmungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) sowie den entsprechenden Rechtsverordnungen einzustufen und

- dies dem Auftragnehmer bei Vertragsschluss mitzuteilen sowie

- die gegebenenfalls erforderlichen abfallrechtlichen Begleitpapiere (z.B. Entsorgungs-/Verwertungsnachweis und Abfallbegleitschein) zur Verfügung zu stellen.

(4) Der Auftraggeber ist für die richtige Einstufung des Abfalls allein verantwortlich und haftet für alle Schäden und Aufwendungen, die der STEUBER GmbH insbesondere infolge falscher Einstufung entstehen. Gleiches gilt für die nicht rechtzeitige Anzeige von Veränderungen der Beschaffenheit des Abfalls.

(5) Werden die Container mit anderen als den vertragsgegenständlichen Abfällen befüllt, so hat der Auftraggeber für die dadurch entstehenden Schäden und

 

Aufwendungen Ersatz zu leisten. Können diese Abfälle von der ursprünglich vorgesehenen Verwertungs- bzw. Beseitigungsanlage nicht angenommen werden, so übernimmt es der Auftragnehmer diese Abfälle im Einvernehmen mit dem Auftraggeber zu einer anderen als der vorgesehenen Verwertungs- bzw. Beseitigungsanlage zu verbringen. Kann das Einvernehmen nicht unverzüglich herbeigeführt werden, so ist der Auftragnehmer insbesondere berechtigt, entweder

- den Abtransport dieser Abfälle zu verweigern,

- die Abfälle bis zur Klärung der weiteren Vorgehensweise zwischen zu lagern oder

- die Abfälle zu einer geeigneten Verwertungs- bzw. Beseitigungsanlage zu verbringen.

(6) Dies gilt entsprechend, wenn sich eine vertragswidrige Befüllung der Container erst später herausstellt oder die vereinbarte Verwertung bzw. Beseitigung der Abfälle nicht möglich ist. Der Auftragnehmer kann vom Auftraggeber wegen dieser Maßnahmen Ersatz der entstandenen Schäden und der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Das gilt auch für eine über den vertraglich vorausgesetzten Gebrauch hinausgehende Verunreinigung, Verschmutzung oder Kontamination des Containers und/oder des Transportfahrzeuges.

(7) Abweichend von vorstehendem Absatz (6) ist der Auftraggeber im Falle vertragswidriger Befüllung des Containers und hierdurch verursachter Verweigerung des Abtransports durch den Auftragnehmer verpflichtet, die Abfälle in eigener Verantwortung ordnungsgemäß zu entsorgen und den geleerten Container unverzüglich – spätestens innerhalb von drei Werktagen – zur Abholung durch den Auftragnehmer bereit zu halten.

 

§7 Haftung und Versicherung

(1) Der Kunde, sowie seine Bevollmächtigten und Mitarbeiter, haften für die von ihm schuldhaft verursachten Schäden am Container, die in der Zeit von Bereitstellung bis zur Abholung entstehen. Bei Gestellung auf öffentlichen Grund hat der Kunde dafür Sorge zu tragen, dass vorsätzliche Beschädigung durch Dritte ausgeschlossen wird. Für Schäden dieser Art wird der Kunde haftbar gemacht.

(2) Für Schäden, die an Sachen des Kunden oder an fremden Sachen bei der Bereitstellung oder Abholung des Containers entstehen, haftet STEUBER GmbH, soweit ihm oder seinem Personal Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die Haftung entfällt, wenn der Schaden nicht unverzüglich nach Kenntnis durch den Berechtigten bei STEUBER GmbH schriftlich angezeigt wird.

(3) Soweit die Haftung von STEUBER GmbH durch diese Bedingungen eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt dies auch für Schadenersatzansprüche gegen das Personal von STEUBER GmbH.

(4) Schadenersatzansprüche, die im Zusammenhang mit der Abwicklung von Verträgen entstehen, für die diese Bedingungen gelten, verjähren 3 Jahre nach Kenntnis- nahme des Schadens durch den Berechtigten, gleichgültig auf welcher Rechtsgrundlage der Schadenersatzanspruch geltend gemacht wird.

(5) Bei Vorsatz oder bei einem dem Vorsatz gleichstehenden Verschulden beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre.

 

B.2. Lieferung und Leistungen

§1 Vertragsgegenstand

(1) Der Vertrag erfasst die Lieferung sowie die Abfuhr von Waren (Zum Beispiel Sand, Kies, Boden, Bauschutt).

(2) Für vergebliche An- und Abfahrten bei Anlieferung oder Abholung von Materialien oder für Wartezeiten hat der Kunde, soweit er dies zu vertreten hat, eine Entschädigung nach der allgemeinen gültigen Preisliste zu zahlen.

(3) Aufträge, Bestellungen und Abholungen sind ausschließlich mit dem Büro STEUBER GmbH, unter der Rufnummer +49(40)7320606, per Fax unter +49(40) 7323286 oder per E-Mail an info@steuber-gruppe.de, abzustimmen und nicht beispielsweise mit dem Fahrer.

 

§2 Lieferung

(1) Ein Gewichts- oder Raumunterschied der gelieferten Menge von 5% nach oben oder unten ist nicht zu beanstanden.

(2) Mit seiner Unterschrift bestätigt der Kunde das Erbringen der auf dem Fahrauftrag ausgewiesenen Leistungen. Fehlt die Unterschrift, weil zum Zeitpunkt der Lieferung oder Abholung weder der Auftraggeber noch sein Bevollmächtigter anwesend sind, so gilt die Leistung als erbracht.

(3) Als Abrechnungsgrundlage gilt ausschließlich, das auf der Beladestelle ermittelte Tonnengewicht oder m³-Maß. Die dort auf dem Fahrauftrag aufgeführte Menge gilt als geliefert. Irgendwelche anderen Abrechnungsgrundlagen bedürfen einer schriftlichen Bestätigung von STEUBER GmbH. Auch scheinbarer Schwund der Materialmenge, z.B. durch Erschütterung auf dem Transport sowie Undichtigkeit der Wagen oder durch Ablauf des im Baggergut enthaltenen Wassers, kann nicht anerkannt werden.

(4) Die in der StVO festgesetzten maximalen Gewichte dürfen nicht überschritten werden.

(5) Unsere Waren unterliegen natürlichen Schwankungen aufgrund sich verändernder Vorkommen in Farbe, Form und Beschaffenheit.

 

§3 Zufahrten und Lieferort

(1) Der Kunde hat für die notwendigen Zufahrtswege für die Lieferung bzw. Abfuhr zu sorgen. Zufahrt und Auflade- bzw. Abkippplatz müssen zum Befahren mit dem für die Auftragserfüllung erforderlichen Lkw (ohne Allrad) geeignet sein. Nicht befestigte Zufahrtswege sind nur dann geeignet, wenn der Untergrund in anderer geeigneter Weise für das Befahren mit schweren Lkw vorbereitet ist.

(2) Dem Kunden obliegt die Einholung behördlicher Genehmigungen und Erlaubnisse zur Benutzung der öffentlichen Verkehrsfläche und Gehwegüberfahrten, soweit nichts anderes vereinbart wird. Diese sind STEUBER GmbH vor Ausführung vorzulegen.

(3) Für Schäden am Zufahrtsweg und am Auflade- bzw. Abkippplatz besteht kein Haftungsanspruch gegenüber der STEUBER GmbH, es sei denn bei Vorliegen von Vorsatz oder der grober Fahrlässigkeit. Für Schäden am Fahrzeug aufgrund ungeeigneter Zufahrten bzw. ungeeigneten Auflade- oder Abkippplatz haftet der Kunde.

 

§4 Gewährleistung

(1) Beanstandungen und Einwendungen aller Art, sowohl hinsichtlich der Menge als auch der Beschaffenheit, sind nur rechtswirksam, wenn sie sofort nach Eintreffen der Ware geltend gemacht werden und STEUBER GmbH schriftlich zugehen. Aus dem Befund fertiger Arbeiten kann kein Schluss auf die Beschaffenheit des verwendeten Materials gezogen werden. Im Übrigen gilt, sofern dieser Bedingung nicht entsprochen wird, der Einbau als Abnahme der Ware.

(2) Anerkannte Lieferungsmängel berechtigen unter Ausschluss aller anderen Ansprüche nur zur Ersatzlieferung oder zu einer angemessenen Preisminderung.

 

§5 Eigentumsvorbehalt

(1) Die von STEUBER GmbH gelieferte Ware bleibt bis zur völligen Tilgung unserer sämtlichen Forderungen, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, unser Eigentum, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Lieferungen bezahlt ist.

(2) Der Kunde darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und nur solange er seine Zahlungsverpflichtungen eingehalten hat, weiterverarbeiten. Die Verpfändung und Sicherungsübereignung ist nicht gestattet.

(3) Für den Fall der Veräußerung und Verarbeitung der Vorbehaltsware, tritt der Kunde zur Sicherung aller Ansprüche von STEUBER GmbH, schon jetzt seine ihm gegen seine Abnehmer zustehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, der sich nach unseren Rechnungsbeträgen zuzüglich 20% dieses Betrages bestimmt, ab, ohne dass es einer weiteren Abtrittserklärung bedarf. Auf Verlangen des Kunden sind wir verpflichtet, die Sicherung insoweit freizugeben, als deren Wert die zu

 

sichernde Forderung um mehr als 20% übersteigt. Mit der Begleichung unserer Forderung erlischt die Abtretung.

(4) Für den Fall, dass der Kunde durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung an den von STEUBER GmbH vorbehaltenen Wareneigentum bzw. Miteigentum erwirbt, überträgt er STEUBER GmbH zur Sicherung unserer Forderung schon jetzt das Eigentum bzw. Miteigentum an den neu entstandenen Sachen mit der gleichzeitigen Vereinbarung, dass der Kunde diese Sachen für STEUBER GmbH ordnungsgemäß verwahrt.

(5) Auf Verlangen von STEUBER GmbH ist der Kunde verpflichtet, seine Forderungen gegen Dritte gegenüber STEUBER GmbH nachzuweisen. Den Nacherwerbern ist die erfolgte Abtretung, mit der Aufforderung bis zur Höhe der Forderungen, von STEUBER GmbH ausschließlich an diese zu bezahlen, bekannt zu geben. STEUBER GmbH ist jederzeit berechtigt, die Nacherwerber von der Abtretung zu benachrichtigen und selbst die Einziehung der Forderung vorzunehmen.

(6) Der Kunde ist zu einer anderweitigen Abtretung nicht befugt. Er ist berechtigt, diese Forderung solange einzuziehen, als es seine Zahlungsverpflichtung auch Dritten gegenüber erfüllt.

(7) Von Pfändungen und anderweitigem Zugriff Dritter, durch welche die Sachen oder Rechte von STEUBER GmbH betroffen werden, hat uns der Kunde unverzüglich zu benachrichtigen.

(8) STEUBER GmbH ist berechtigt, für die ordnungsgemäße Erfüllung der Verbindlichkeiten des Käufers, Sicherheiten in ausreichender Höhe und in einer STEUBER GmbH genügenden Form auch in Gestalt eines Faustpfandes zu fordern.

(9) Der an den von STEUBER GmbH gelieferten Waren vereinbarte Eigentumsvorbehalt gilt so lange, bis der Kunde auch alle Forderungen bezahlt hat.


letzte Aktualisierung: 23.01.2020

 

Die Teilnahmebedingungen für unser Facebook Gewinnspiel finden Sie hier.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Firma Hermann Steuber Müll-Container GmbH

 

Unsere nachfolgenden AGB gliedern sich in den Abschnitt A. (Allgemeiner Teil) der für alle Geschäftsbereiche gilt, sowie in den Abschnitt B. (Besonderer Teil), der für die einzelnen Geschäftsbereiche weitere Regelungen trifft:

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

B.1. Betriebsplatz Hermann Steuber Müll-Container GmbH

A. Allgemeiner Teil

§ 1 Geltung

(1) Alle Leistungen und Angebote unserseits erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die die Firma Hermann Steuber Müll-Container GmbH, im Folgenden MüCo genannt, mit unseren Vertragspartnern, im Folgenden Kunden genannt, abschließen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

(2) Diese AGB gelten ausschließlich. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen), welche abweichend oder ergänzend sind werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als das STEUBER GmbH diesen schriftlich zugestimmt hat.

(3) Der Vertrag wird zwischen den Kunden und der MüCo geschlossen. Der Vertrag kommt durch die Annahme der Bestellung zu den nachfolgenden Bedingungen zustande.

(4) Mehrere Auftraggeber haften uns als Gesamtschuldner für die Pflichten aufgrund eines abgeschlossenen Vertrages. Sämtliche Personen des Auftraggebers sind uns gegenüber, zur Entgegennahme und Abgabe von rechtsverbindlichen Erklärungen bevollmächtigt.

 

§ 2 Begriffsbestimmung

(1) Auftraggeber im Sinne dieser Bedingung ist der Anlieferer der Abfälle.

(2) Auftragnehmer im Sinne dieser Bedingung ist die MüCo.

 

§ 3 Angebot und Vertragsabschluss

(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.

(2) Alle Abreden zum Vertrag und seiner Bestandteile, dieses beinhaltet auch diese AGB, bedürfen der Schriftform.

(3) Angaben unserseits zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (zum Beispiel Gewicht, Maße, Belastbarkeit) sind nur zirka Angaben, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt.

 

§ 4 Geistiges Eigentum

(1) Die Weitergabe, Vervielfältigung oder Veröffentlichung der von MüCo ausgearbeiteten Angebote, Kostenvoranschläge oder schriftlichen Werken darf nicht ohne ausdrückliche Genehmigung der MüCo erfolgen. Bei Zuwiderhandlung behält sich MüCo vor, den Kunden den entstandenen Aufwand sowie anfallende Folgekosten zu berechnen.

 

§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird, gelten die jeweils aktuellen Preislisten der MüCo, welche jederzeit über uns bezogen werden können.

(2) Die Preise verstehen sich in Euro zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer.

(3) In Anlehnung an §23 Abs.1 Nr. 1c MessEV dürfen bei der Annahme der Abfallmengen Gewichtswerte unter 0,4 t nicht zur Abrechnung herangezogen werden, somit werden mindestens 0,4 t berechnet.

(4) Bei der Annahme der Abfälle in Volumenabrechnung, wird in ganzen Kubikmetern abgerechnet.

(5) Rechnungsbeträge sind gemäß der ausgehandelten Zahlungsbedingungen zu zahlen. Maßgebend für die Erfüllung ist der Zahlungseingang bei der MüCo.

(6) Zahlungsverzug tritt ein, ohne dass es einer Mahnung oder sonstigen Voraussetzung bedarf, spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung, sofern der Verzug nicht nach Gesetz vorher eingetreten ist.

(7) MüCo behält sich vor erst nach Zahlung oder Anzahlung einer Vorkasse für seine Kunden tätig zu werden. Kunden die bereits auf Rechnung gezahlt haben, werden spätestens nach der 2. Mahnung zur Vorabzahlung verpflichtet sein.

(8) Der Kunde hat kein Anrecht bezüglich Aufrechnung oder Zurückbehaltung, es sei denn, sein Anspruch ist rechtskräftig festgestellt oder unbestritten.

 

§ 6 Lieferung und Lieferzeiten

(1) Die Lieferungen und Leistungen der MüCo erfolgen von dem Betriebsplatz Hermann Steuber Müll-Container GmbH in der Liebigstraße. Dieser ist zugleich Erfüllungsort. Dies gilt auch sofern die Leistungen durch Subunternehmer im Auftrag der MüCo durchgeführt werden. Die Entscheidung dies zu tun obliegt einzig und alleine der MüCo.

(2) Von uns in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Auch in diesem Fall sind Abweichungen von dem zugesagten Zeitpunkt als unwesentlich anzusehen und begründen für den Auftraggeber keinerlei Ansprüche gegen MüCo.

(3) Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder Leistung oder für Liefer- und Leistungsverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse verursacht worden sind, die die MüCo nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferungs- oder Leistungserbringung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer sind, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

 

§ 7 Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

(1) Gerichtsstand, sofern nicht anderweitig vereinbart, für sämtliche sich zwischen dem Kunden und der MüCo ergebenden Streitigkeiten aus abgeschlossenen Verträgen ist Hamburg. Wir sind jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an seinem Wohn- oder Geschäftssitz zu beklagen.

(2) Die Beziehung zwischen der MüCo und dem Kunden unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 

§ 8 Salvatorische Klausel

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollte sich in dieser AGB eine Lücke befinden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden.

 

§ 9 Datenschutz

(1) Zum Zwecke der Erfüllung und Durchführung der Vertragsbeziehung werden von dem Auftragnehmer gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b und lit. f EU-DSGVO personenbezogene Daten der jeweiligen Ansprechpartner des Auftraggebers sowie gegebenenfalls von dessen Vertragspartnern (Entfall- und/oder Abladestellen) erfasst und entsprechend den Bestimmungen der Europäischen Datenschutzgrundverordnung und des deutschen Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet.

(2) Unter anderem werden die dem Auftragnehmer mitgeteilten personenbezogenen Daten von Ansprechpartnern des Auftraggebers sowie gegebenenfalls von dessen Vertragspartnern zur Erfüllung und Durchführung der Vertragsbeziehung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b und f EU-DSGVO an von dem Auftragnehmer eingesetzte

Subunternehmer (z.B. Unterfrachtführer) übermittelt. Der Auftragnehmer hat die Subunternehmer vertraglich verpflichtet, diese Daten ausschließlich zur Erfüllung und Durchführung des jeweiligen Subunternehmervertrages entsprechend den Bestimmungen der Europäischen Datenschutzgrundverordnung und des deutschen Bundesdatenschutzgesetzes als Verantwortliche gemäß Art. 4 Nr. 7 EU-DSGVO zu verarbeiten. Seine nachfolgend aufgeführten Betroffenenrechte bezüglich dieser an Subunternehmer übermittelten Daten kann der jeweils Betroffene sowohl gegenüber dem Auftragnehmer als auch gegenüber den Subunternehmern ausüben. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die datenschutzrechtlich erforderlichen Informationen jeweils ordnungsgemäß auch an seine Vertragspartner in der Entsorgungskette zu erteilen, soweit entsprechende personenbezogene Daten von Ansprechpartnern dieser Vertragspartner an den Auftraggeber weitergegeben und durch diesen an den Auftragnehmer übermittelt werden. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen, die auf einem Verstoß des Auftraggebers gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen beruhen, sei es von privaten Dritten oder behördlicherseits, frei.

(3) Die Daten werden für die Dauer der Geschäftsbeziehung sowie den Zeitraum kaufmännischer und steuerlicher Aufbewahrungsfristen, üblicherweise zehn Jahre ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem der jeweilige Leistungsaustausch stattfand, aufbewahrt. Nach Ablauf dieses Zeitraums wird der Auftragnehmer die Daten umgehend vernichten bzw. löschen.

(4) Für den Zeitraum der Aufbewahrung ist der jeweils Betroffene jederzeit berechtigt, um Auskunftserteilung über seine bei dem Auftragnehmer gespeicherten Daten zu ersuchen.

(5) Der Betroffene kann darüber hinaus jederzeit die Berichtigung oder Löschung einzelner personenbezogener Daten sowie eine Beschränkung der Datenverarbeitung verlangen bzw. der Datenverarbeitung widersprechen, soweit dies dem berechtigten Interesse des Auftragnehmers an der Fortsetzung der Datenverarbeitung, insbesondere vor dem Hintergrund der Vertragsdurchführung sowie der o.g. kaufmännischen und steuerlichen Aufbewahrungsfristen, nicht entgegensteht. Zudem steht dem Betroffenen ein Recht auf Datenübertragbarkeit zu. Die weiteren Rechte des Betroffenen ergeben sich aus Art. 15-23 EU-DSGVO.

(6) Der Betroffene ist berechtigt, sich bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu beschweren, wenn er der Ansicht ist, dass die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten nicht rechtmäßig erfolgt. Die Kontaktdaten der für den Auftragnehmer zuständigen Aufsichtsbehörde lauten: Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, Ludwig-Erhard-Str. 22, 7. OG, 20459 Hamburg, Tel.: (040) 428 54 – 4040.

(7) Bezüglich etwaiger personenbezogener Daten Dritter, die gegebenenfalls in oder an den in die Container eingefüllten Materialien enthalten oder angebracht sind (z.B. Adressaufkleber auf Altpapier und Kartonagen, Daten auf Elektro-Alt-Geräten), wurden die jeweils Betroffenen von dem Auftraggeber auf ihre jeweilige Eigenverantwortung im Hinblick auf die eigenständige Löschung, Unkenntlichmachung oder anderweitige Vernichtung personenbezogener Daten

hingewiesen. Ist der Auftraggeber selbst Betroffener im Sinne des Datenschutzes, wird ihm ein entsprechender Hinweis hiermit durch den Auftragnehmer erteilt. Hat der Auftraggeber den Auftragnehmer insoweit nicht ausdrücklich (auch) rechtswirksam mit einer Auftragsverarbeitung i.S.v. Art. 28 EU-DSGVO beauftragt, haftet der Auftragnehmer für etwaige Verstöße gegen datenschutzrechtliche Vorgaben weder gegenüber den Betroffenen noch gegenüber dem Auftraggeber. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen wegen etwaiger Verletzung datenschutzrechtlicher Vorgaben, sei es von privaten Dritten oder behördlicherseits, frei.

 

§ 10 Weitere Bedingungen für die einzelnen Geschäftsbereiche

Zusätzlich zu den vorstehenden allgemeinen Regelungen für alle Geschäftsbereiche gelten in ihrem jeweiligen Anwendungsbereich für unsere einzelnen Geschäftsbereiche die nachfolgenden weiteren Regelungen. 6

 

B. Besonderer Teil

B.1. Betriebsplatz Hermann Steuber Müll-Container GmbH

§1 Allgemein

(1) Der Betriebsplatz von MüCo befindet sich in der Liebigstraße 82-84 in 22113 Hamburg.

(2) Das Betriebsgelände von MüCo ist aufgeteilt in Annahmebereich und Behandlungsanlage. Vor dem Befahren der Behandlungsanlage ist die Erlaubnis im Annahmebereich von MüCo einzuholen.

(3) Auf dem gesamten Betriebsgelände, auch innerhalb der Fahrzeuge, herrscht striktes Rauchverbot.

(4) Das Befahren der Anlage erfolgt auf eigene Gefahr. MüCo übernimmt bei Schadensfällen keine Haftung. Ausgenommen sind grob fahrlässige Verhaltensweisen unserer Mitarbeiter bzw. Fahrzeuge. Den Anweisungen der Mitarbeiter von MüCo ist in jedem Fall Folge zu leisten.

(5) Auf dem Betriebsgelände von MüCo gilt die StVo. Des Weiteren herrscht das Einhalten einer strikten Schrittgeschwindigkeit und es gilt die Pflicht eines jeden Warnbekleidung (Warnweste, Warnjacke) zu tragen.

(6) Das Befahren des Betriebsplatzes und der Aufenthalt auf dem Betriebsplatz außerhalb der ausgeschriebenen Geschäftszeiten sind verboten. Die Betriebszeiten hängen aus.

(7) Das Betriebsgelände von MüCo wird Kameraüberwacht. Diese Überwachung dient zum Zwecke der Überwachung von Fehlverhalten von Kunden. Mit Fehlverhalten ist unter anderem das Abkippen bzw. Abladen von Abfällen an nicht vorgesehenen Plätzen gemeint.

 

§2 Abfall

(1) Eine Abgabe- bzw. Annahmeverpflichtung besteht nicht. Die Zuordnung zu den Abfallarten gemäß Preisliste und die Mengenbestimmung, obliegen ausschließlich den Mitarbeitern von MüCo.

(2) Der Auftraggeber verpflichtet sich keine asbesthaltigen Bauabfälle oder Bauschutt anzuliefern.

(3) Der Kunde bescheinigt durch Unterschrift auf dem Liefer- bzw. Wiegeschein die richtige Deklaration des Abfalles und der Menge.

(4) Sollten nach dem Kippen von Ladungen nicht angemeldete Abfälle erkennbar werden oder sich herausstellen, dass sonstige Angaben auf dem Lieferschein nicht

zutreffen (zum Beispiel Angaben über Abfallart, Abfallmenge, Abfallerzeuger, Herkunft des Abfalls), behält MüCo sich vor, vom Kunden zu verlangen, diese Mengen wieder aufzuladen und abzufahren. Alternativ stellen wir die Verbringung der entfernungspflichtigen Ladungen in Rechnung. Das Heraussortieren von untergemischten Abfällen wird MüCo mit mindestens 150,00 € in Rechnung stellen.

(5) Das Material geht erst nach vollständiger Bezahlung in das Eigentum von MüCo über.

 

§3 Waren

(1) Als Waren werden hier zum Beispiel Sand, Kies, Erden, Mineralgemische und Oberboden bezeichnet.

(2) Unsere Waren unterliegen natürlichen Schwankungen aufgrund sich verändernder Vorkommen in Farbe, Form und Beschaffenheit.

(3) Der Kraftfahrer bescheinigt bei Abholung durch seine Unterschrift auf dem Liefer- bzw. Wiegeschein den richtigen Erhalt der Ware sowie, dass er für die Einhaltung des zulässigen Fahrzeuggesamtgewichts die alleinige Verantwortung trägt und dass er Kenntnis davon hat, dass bei Überladung des Kfz eine Rücklademöglichkeit in der Lagerstätte besteht.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Abfall – Container – Dienst Seemann + Paul GmbH

 

Unsere nachfolgenden AGB gliedern sich in den Abschnitt A. (Allgemeiner Teil) der für alle Geschäftsbereiche gilt, sowie in den Abschnitt B. (Besonderer Teil), der für die einzelnen Geschäftsbereiche weitere Regelungen trifft:

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

B.1. Containerdienst

B.2. Lieferung und Leistungen

A. Allgemeiner Teil

§ 1 Geltung

(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote unserseits erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die die Firma Abfall – Container – Dienst Seemann + Paul GmbH, im Folgenden ACD genannt, mit unseren Vertragspartnern, im Folgenden Kunden genannt, abschließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

(2) Diese AGB gelten ausschließlich. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen), welche abweichend oder ergänzend sind werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als das ACD diesen schriftlich zugestimmt hat.

(3) Der Vertrag wird zwischen den Kunden und der ACD geschlossen. Der Vertrag kommt durch die Annahme der Bestellung zu den nachfolgenden Bedingungen zustande.

(4) Mehrere Auftraggeber haften uns als Gesamtschuldner für die Pflichten aufgrund eines abgeschlossenen Vertrages. Sämtliche Personen des Auftraggebers sind uns gegenüber, zur Entgegennahme und Abgabe von rechtsverbindlichen Erklärungen bevollmächtigt.

 

§ 2 Begriffsbestimmung

(1) Ein Container im Sinne dieser Bedingungen ist ein austauschbarer Wechselbehälter zur Abfallentsorgung, der von der Bauart her anerkannten Regeln der Technik entspricht. Soll der Container besondere Qualifikationen vorweisen, z.B. abrollbar, kranbar, stapelbar oder gedeckelt, ist dies vom Auftraggeber bei Vertragsabschluss gesondert anzugeben.

(2) Auftraggeber im Sinne dieser Bedingung ist der Besteller des Containers.

(3) Auftragnehmer im Sinne dieser Bedingung ist die ACD.

 

§ 3 Angebot und Vertragsabschluss

(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.

(2) Alle Abreden zum Vertrag und seiner Bestandteile, dieses beinhaltet auch diese AGB, bedürfen der Schriftform.

(3) Angaben unserseits zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (zum Beispiel Gewicht, Maße, Belastbarkeit) sind nur zirka Angaben, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt.

 

§ 4 Geistiges Eigentum

(1) Die Weitergabe, Vervielfältigung oder Veröffentlichung der von ACD ausgearbeiteten Angebote, Kostenvoranschläge oder schriftlichen Werken darf nicht ohne ausdrückliche Genehmigung der ACD erfolgen. Bei Zuwiderhandlung behält sich ACD vor, den Kunden den entstandenen Aufwand sowie anfallende Folgekosten zu berechnen.

 

§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird, gelten die jeweils aktuellen Preislisten der ACD, welche jederzeit über uns bezogen werden können.

(2) Die Preise verstehen sich in Euro zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer.

(3) In Anlehnung an §23 Abs.1 Nr. 1c MessEV dürfen bei der Annahme der Abfallmengen Gewichtswerte unter 0,4 t nicht zur Abrechnung herangezogen werden, somit werden mindestens 0,4 t berechnet.

(4) Bei der Annahme der Abfälle in Volumenabrechnung, wird in ganzen Kubikmetern abgerechnet.

(5) Rechnungsbeträge sind gemäß der ausgehandelten Zahlungsbedingungen zu zahlen. Maßgebend für die Erfüllung ist der Zahlungseingang bei der ACD.

(6) Zahlungsverzug tritt ein, ohne dass es einer Mahnung oder sonstigen Voraussetzung bedarf, spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung, sofern der Verzug nicht nach Gesetz vorher eingetreten ist.

(7) ACD behält sich vor erst nach Zahlung oder Anzahlung einer Vorkasse für seine Kunden tätig zu werden. Kunden die bereits auf Rechnung gezahlt haben, werden spätestens nach der 2. Mahnung zur Vorabzahlung verpflichtet sein.

(8) Der Kunde hat kein Anrecht bezüglich Aufrechnung oder Zurückbehaltung, es sei denn, sein Anspruch ist rechtskräftig festgestellt oder unbestritten.

(9) Sollte eine Lieferung oder Abholung außerhalb des Fahrbereiches der ACD liegen und wird dadurch ein Subunternehmer beauftragt, so behält sich ACD vor eventuelle Mehrkosten dem Kunden weiter zu berechnen.

 

§ 6 Lieferung und Lieferzeiten

(1) Die Lieferungen und Leistungen der ACD erfolgen von dem Betriebsplatz Hermann Steuber Müll-Container GmbH in der Liebigstraße. Dieser ist zugleich Erfüllungsort. Dies gilt auch sofern die Leistungen durch Subunternehmer im Auftrag der ACD durchgeführt werden. Die Entscheidung dies zu tun obliegt einzig und alleine der ACD.

(2) Von uns in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Auch in diesem Fall sind Abweichungen von dem zugesagten Zeitpunkt als unwesentlich anzusehen und begründen für den Auftraggeber keinerlei Ansprüche gegen ACD.

(3) Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder Leistung oder für Liefer- und Leistungsverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse verursacht worden sind, die die ACD nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferungs- oder Leistungserbringung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer sind, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

 

§ 7 Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

(1) Gerichtsstand, sofern nicht anderweitig vereinbart, für sämtliche sich zwischen dem Kunden und der ACD ergebenden Streitigkeiten aus abgeschlossenen Verträgen ist Hamburg. Wir sind jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an seinem Wohn- oder Geschäftssitz zu beklagen.

(2) Die Beziehung zwischen der ACD und dem Kunden unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 

§ 8 Salvatorische Klausel

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollte sich in dieser AGB eine Lücke befinden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden.

 

§ 9 Datenschutz

(1) Zum Zwecke der Erfüllung und Durchführung der Vertragsbeziehung werden von dem Auftragnehmer gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b und lit. f EU-DSGVO personenbezogene Daten der jeweiligen Ansprechpartner des Auftraggebers sowie gegebenenfalls von dessen Vertragspartnern (Entfall- und/oder Abladestellen) erfasst und

entsprechend den Bestimmungen der Europäischen Datenschutzgrundverordnung und des deutschen Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet.

(2) Unter anderem werden die dem Auftragnehmer mitgeteilten personenbezogenen Daten von Ansprechpartnern des Auftraggebers sowie gegebenenfalls von dessen Vertragspartnern zur Erfüllung und Durchführung der Vertragsbeziehung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b und f EU-DSGVO an von dem Auftragnehmer eingesetzte Subunternehmer (z.B. Unterfrachtführer) übermittelt. Der Auftragnehmer hat die Subunternehmer vertraglich verpflichtet, diese Daten ausschließlich zur Erfüllung und Durchführung des jeweiligen Subunternehmervertrages entsprechend den Bestimmungen der Europäischen Datenschutzgrundverordnung und des deutschen Bundesdatenschutzgesetzes als Verantwortliche gemäß Art. 4 Nr. 7 EU-DSGVO zu verarbeiten. Seine nachfolgend aufgeführten Betroffenenrechte bezüglich dieser an Subunternehmer übermittelten Daten kann der jeweils Betroffene sowohl gegenüber dem Auftragnehmer als auch gegenüber den Subunternehmern ausüben. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die datenschutzrechtlich erforderlichen Informationen jeweils ordnungsgemäß auch an seine Vertragspartner in der Entsorgungskette zu erteilen, soweit entsprechende personenbezogene Daten von Ansprechpartnern dieser Vertragspartner an den Auftraggeber weitergegeben und durch diesen an den Auftragnehmer übermittelt werden. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen, die auf einem Verstoß des Auftraggebers gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen beruhen, sei es von privaten Dritten oder behördlicherseits, frei.

(3) Die Daten werden für die Dauer der Geschäftsbeziehung sowie den Zeitraum kaufmännischer und steuerlicher Aufbewahrungsfristen, üblicherweise zehn Jahre ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem der jeweilige Leistungsaustausch stattfand, aufbewahrt. Nach Ablauf dieses Zeitraums wird der Auftragnehmer die Daten umgehend vernichten bzw. löschen.

(4) Für den Zeitraum der Aufbewahrung ist der jeweils Betroffene jederzeit berechtigt, um Auskunftserteilung über seine bei dem Auftragnehmer gespeicherten Daten zu ersuchen.

(5) Der Betroffene kann darüber hinaus jederzeit die Berichtigung oder Löschung einzelner personenbezogener Daten sowie eine Beschränkung der Datenverarbeitung verlangen bzw. der Datenverarbeitung widersprechen, soweit dies dem berechtigten Interesse des Auftragnehmers an der Fortsetzung der Datenverarbeitung, insbesondere vor dem Hintergrund der Vertragsdurchführung sowie der o.g. kaufmännischen und steuerlichen Aufbewahrungsfristen, nicht entgegensteht. Zudem steht dem Betroffenen ein Recht auf Datenübertragbarkeit zu. Die weiteren Rechte des Betroffenen ergeben sich aus Art. 15-23 EU-DSGVO.

(6) Der Betroffene ist berechtigt, sich bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu beschweren, wenn er der Ansicht ist, dass die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten nicht rechtmäßig erfolgt. Die Kontaktdaten der für den Auftragnehmer zuständigen Aufsichtsbehörde lauten: Der Hamburgische

Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, Ludwig-Erhard-Str. 22, 7. OG, 20459 Hamburg, Tel.: (040) 428 54 – 4040.

(7) Bezüglich etwaiger personenbezogener Daten Dritter, die gegebenenfalls in oder an den in die Container eingefüllten Materialien enthalten oder angebracht sind (z.B. Adressaufkleber auf Altpapier und Kartonagen, Daten auf Elektro-Alt-Geräten), wurden die jeweils Betroffenen von dem Auftraggeber auf ihre jeweilige Eigenverantwortung im Hinblick auf die eigenständige Löschung, Unkenntlichmachung oder anderweitige Vernichtung personenbezogener Daten hingewiesen. Ist der Auftraggeber selbst Betroffener im Sinne des Datenschutzes, wird ihm ein entsprechender Hinweis hiermit durch den Auftragnehmer erteilt. Hat der Auftraggeber den Auftragnehmer insoweit nicht ausdrücklich (auch) rechtswirksam mit einer Auftragsverarbeitung i.S.v. Art. 28 EU-DSGVO beauftragt, haftet der Auftragnehmer für etwaige Verstöße gegen datenschutzrechtliche Vorgaben weder gegenüber den Betroffenen noch gegenüber dem Auftraggeber. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen wegen etwaiger Verletzung datenschutzrechtlicher Vorgaben, sei es von privaten Dritten oder behördlicherseits, frei.

 

§ 10 Weitere Bedingungen für die einzelnen Geschäftsbereiche

(8) Zusätzlich zu den vorstehenden allgemeinen Regelungen für alle Geschäftsbereiche gelten in ihrem jeweiligen Anwendungsbereich für unsere einzelnen Geschäftsbereiche die nachfolgenden weiteren Regelungen.

 

B. Besonderer Teil

B.1. Containerdienst

§1 Vertragsgegenstand

(1) Der Vertrag erfasst die Bereitstellung eines Containers zur Aufnahme von Abfällen zum vereinbarten Zeitpunkt, die Miete des Containers durch den Auftraggeber für die vereinbarte Mietzeit sowie – je nach Vereinbarung – entweder die ordnungsgemäße Entsorgung der vertragsgegenständlichen Abfälle oder die Abfuhr und Leerung des gefüllten Containers zu einer von ACD bestimmten Abladestelle.

(2) Für vergebliche An- und Abfahrten bei Bereitstellung oder Abholung des Containers oder für Wartezeiten hat der Auftraggeber, soweit er dies zu vertreten hat, eine Entschädigung nach der allgemeinen gültigen aktuellen Preisliste zu zahlen.

(3) Die Auswahl der anzufahrenden Abladestelle (Deponie, Verbrennungsanlage, Behandlungsanlage, Sammelstelle oder dergleichen) obliegt ACD, es sei denn, der Kunde erteilt Weisungen. In diesem Fall ist, für alle aus der Ausführung der Weisung entstehenden Folgen, ausschließlich der Kunde verantwortlich.

(4) ACD ist berechtigt, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, sich den Inhalt des Containers anzueignen und darüber zu verfügen.

(5) Angaben von ACD über Größe und Tragfähigkeit des Containers sind nur Näherungswerte. Aus nicht wesentlichen Abweichungen kann der Auftraggeber keine Preisminderung oder sonstige Ansprüche herleiten.

(6) Aufträge, Bestellungen und Abhollungen sind ausschließlich mit dem Büro ACD unter der Rufnummer +49 (0) 40 7320022 abzustimmen und nicht beispielsweise mit dem Fahrer.

(7) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, den Container selbsttätig umzusetzen oder Dritten, die nicht ausdrücklich von ACD hierzu beauftragt wurden, zur Abholung zu überlassen. Auch eine Untervermietung der Container ist ohne Zustimmung der ACD in Textform nicht zulässig.

 

§2 Bereitstellung und Abholung des Containers

(1) Die ACD holt den Container zum Ablauf der vereinbarten Mietzeit ab. Entstehen bei der Abholung des Containers aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, für den Auftragnehmer weitere Kosten, so sind diese vom Auftraggeber zu erstatten.

(2) Ist der Container nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit noch nicht zur Abholung bereit, so ist die ACD berechtigt, für den über die vereinbarte Mietzeit hinaus bis zur Rückgabe des Containers verstrichenen Zeitraum eine angemessene Vergütung und Ersatz entstandener Aufwendungen zu verlangen. Diese richtet sich nach der aktuellen Preisliste der ACD.

(3) Die Haftung der ACD für nicht rechtzeitige Bereitstellung und/oder Abholung des Containers ist ausgeschlossen bei höherer Gewalt, Streik und sonstigen unvermeidbaren Ereignissen, die die ACD nicht zu vertreten hat.

(4) In allen anderen Fällen nicht rechtzeitiger Bereitstellung und/oder Abholung des Containers ist die Haftung der ACD begrenzt auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden. Diese Begrenzung entfällt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

(5) ACD holt den Container möglichst zum vereinbarten Zeitpunkt ab. Des Weiteren gelten auch hier die unter §1 Punkt 2 genannten Bedingungen.

(6) Mit seiner Unterschrift bestätigt der Kunde das Erbringen der auf dem Fahrauftrag ausgewiesenen Leistungen. Fehlt die Unterschrift, weil zum Zeitpunkt der Aufstellung, Leerung oder Abholung des Containers weder Auftraggeber noch sein Bevollmächtigter anwesend sind, so gilt die Leistung als erbracht.

 

§3 Zufahrten, Aufstellplatz und besondere Pflichten bezüglich der Bodenverhältnisse

(1) Dem Auftraggeber obliegt es, einen geeigneten Aufstellplatz für den Container bereitzustellen. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass der Aufstellplatz und die sonstigen Verhältnisse an der Einsatzstelle sowie die Zufahrtswege – ausgenommen öffentliche Straßen, Wege und Plätze – für das Befahren mit Lkws, die die gesetzlichen Grenzen der §§ 32, 34 StVZO einhalten, geeignet sind und somit eine ordnungsgemäße und gefahrlose Durchführung des Auftrages gestatten. Hierbei hat ACD mitzuwirken und bei Vertragsabschluss, spätestens aber rechtzeitig vor Beginn des Einsatzes dem Auftraggeber alle relevanten Gerätedaten des verwendeten Fahrzeugs, wie zulässige Gesamtmasse, auftretende Rad- und Stützdrücke, insbesondere die individuell auftretenden Stützdrücke des Lastmoments bei vollbeladendem Container und die daraus resultierenden Bodenbelastungen sowie die Anforderungen an die Bodenbeschaffenheit mitzuteilen. Erforderlichenfalls sind Lastabtragplatten (Unterlegplatten) vom Auftraggeber zur Verfügung zu stellen.

(2) Der Auftraggeber hat bei jedem Anlass bezüglich der Bodenverhältnisse, der Einsatzstelle sowie der Zufahrtswege auf besondere Risiken hinzuweisen, die aus der Bodenbeschaffenheit resultieren und diese entweder selbst zu beseitigen oder in seinem Auftrag beseitigen zu lassen, soweit die Risiken aus seinem Risikobereich stammen. Insbesondere hat der Auftraggeber alle Angaben zu machen, die für ACD erforderlich sind, um das Bodentragfähigkeitsrisiko der spezifischen Aufgabe zu beurteilen. Hierzu gehören insbesondere alle Angaben zu unterirdisch verlaufenden Kabelschächten, Versorgungsleitungen, sonstige Erdleitungen und Hohlräume oder andere nicht erkennbare Risiken, die die Tragfähigkeit des Bodens an der Einsatzstelle oder den Zufahrtswegen bzw. die Stand- bzw. Betriebssicherheit des Fahrzeugs am Einsatzort beeinträchtigen könnten. Unter Beachtung des Vorstehenden darf sich ACD auf jedwede Angaben im Rahmen der Mitwirkungspflichten des Auftraggebers hinsichtlich der Bodenverhältnisse verlassen und ist nicht zur Nachprüfung der zur Verfügung gestellten Informationen verpflichtet, es sei denn, es liegt offensichtliche Fehlerhaftigkeit oder

Unvollständigkeit vor oder aus der Natur der Sache ergibt sich, dass Besonderheiten der Bodenverhältnisse vorliegen. Angabe und Erklärungen Dritter, deren sich der Auftraggeber zur Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen bedient, gelten als Eigenerklärungen des Auftraggebers.

(3) Dem Kunden obliegt die Einholung behördlicher Genehmigungen und Erlaubnisse zur Benutzung der öffentlichen Verkehrsfläche und Gehwegüberfahrten, soweit nichts anderes vereinbart wird. Diese sind ACD vor Ausführung vorzulegen.

(4) Der Auftraggeber hat die zum Befahren von fremden Grundstücken, nicht öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen erforderlichen Zustimmungen der Eigentümer zu besorgen. Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nach, so hat er den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter, die sich aus einer unbefugten Inanspruchnahme eines fremden Grundstücks ergeben können, freizustellen. Kann dem Auftragnehmer ein Mitverschulden zugerechnet werden, so mindert sich die zu leistende Freistellung entsprechend § 254 BGB. Der Auftraggeber trägt das Risiko der Baustraßenanbindung aufgrund Verkehrssicherungspflichten.

(5) Verletzt der Auftraggeber schuldhaft die vorgenannten Verpflichtungen, so haftet er gegenüber dem Auftragnehmer für den daraus entstehenden Schaden, insbesondere für Schäden am Fahrzeug und/oder am Container.

(6) Dem Auftraggeber obliegt die Einholung behördlicher Genehmigungen und Erlaubnisse zur Benutzung der öffentlichen Verkehrsfläche, soweit nichts anderes vereinbart wird. Der Auftragnehmer unterstützt gegen eine Aufwands-entschädigung.

(7) Für Schäden am Zufahrtsweg und am Aufstellplatz haftet ACD nicht. Für Schäden am Fahrzeug oder Container infolge ungeeigneter Zufahrten und Aufstellplätze haftet der Kunde.

 

§4 Absicherung des Containers

(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet insbesondere die nach der Straßenverkehrsordnung (StVO), den Unfallverhütungsvorschriften (UVV’en), sonstigen Arbeitssicherheitsbestimmungen und den kommunalen Satzungen vorgeschriebene Absicherung des Containers (z.B. Absperrung, Ausrüstung mit erforderlicher Beleuchtung) vorzunehmen, soweit nichts anderes vereinbart ist.

(2) Der Auftraggeber kontrolliert während der Mietzeit den verkehrssicheren Zustand des Containers. Etwaige Mängel der Absicherung des Containers sind dem Auftragnehmer unverzüglich anzuzeigen.

(3) Verletzt der Auftraggeber schuldhaft seine Mitwirkungspflicht, so haftet er gegenüber der ACD für den daraus entstehenden Schaden. Er hat die ACD von Ansprüchen Dritter freizustellen. Die Mitverschuldensregelung nach § 254 BGB bleibt bestehen.

 

§5 Beladung des Containers

(1) Der Container darf nur bis zur Höhe des Bordrandes (Containerwände), nur im Rahmen des zulässigen Höchstgewichtes des Containers und nicht einseitig beladen werden.

(2) Für Schäden und Aufwendungen, die insbesondere durch Überbeladen des Containers, Beladung über das zulässige Höchstgewicht des Containers hinaus oder die einseitige Beladung des Containers entstehen, haftet der Auftraggeber.

(3) Der Auftragnehmer hat auch sonstige geeignete Hinweise zu geben, die ihm bezüglich des Be- und Entladens des Containers typischerweise bekannt sind, soweit der Auftraggeber dieser erkennbar bedarf.

 

§6 Befüllung des Containers

(1) In den Container dürfen nur die bei Auftragserteilung genannten Abfälle eingefüllt werden. Der Auftraggeber ist auch für die ohne sein Wissen durch Dritte in die Container eingefüllten Stoffe verantwortlich. Die Befüllung des Containers mit gefährlichen Abfällen bedarf der schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers. Als solche Abfälle gelten insbesondere die in der Abfallverzeichnisverordnung (AVV) genannten gefährlichen Abfälle.

(2) Der Auftraggeber verpflichtet sich keine asbesthaltigen Bauabfälle oder Bauschutt in die Container einzufüllen.

(3) Der Auftraggeber verpflichtet sich,

- die Abfälle ordnungsgemäß nach den Bestimmungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) sowie den entsprechenden Rechtsverordnungen einzustufen und

- dies dem Auftragnehmer bei Vertragsschluss mitzuteilen sowie

- die gegebenenfalls erforderlichen abfallrechtlichen Begleitpapiere (z.B. Entsorgungs-/Verwertungsnachweis und Abfallbegleitschein) zur Verfügung zu stellen.

(4) Der Auftraggeber ist für die richtige Einstufung des Abfalls allein verantwortlich und haftet für alle Schäden und Aufwendungen, die der ACD insbesondere infolge falscher Einstufung entstehen. Gleiches gilt für die nicht rechtzeitige Anzeige von Veränderungen der Beschaffenheit des Abfalls.

(5) Werden die Container mit anderen als den vertragsgegenständlichen Abfällen befüllt, so hat der Auftraggeber für die dadurch entstehenden Schäden und Aufwendungen Ersatz zu leisten. Können diese Abfälle von der ursprünglich vorgesehenen Verwertungs- bzw. Beseitigungsanlage nicht angenommen werden, so übernimmt es der Auftragnehmer diese Abfälle im Einvernehmen mit dem Auftraggeber zu einer anderen als der vorgesehenen Verwertungs- bzw.

Beseitigungsanlage zu verbringen. Kann das Einvernehmen nicht unverzüglich herbeigeführt werden, so ist der Auftragnehmer insbesondere berechtigt, entweder

- den Abtransport dieser Abfälle zu verweigern,

- die Abfälle bis zur Klärung der weiteren Vorgehensweise zwischen zu lagern oder

- die Abfälle zu einer geeigneten Verwertungs- bzw. Beseitigungsanlage zu verbringen.

(6) Dies gilt entsprechend, wenn sich eine vertragswidrige Befüllung der Container erst später herausstellt oder die vereinbarte Verwertung bzw. Beseitigung der Abfälle nicht möglich ist. Der Auftragnehmer kann vom Auftraggeber wegen dieser Maßnahmen Ersatz der entstandenen Schäden und der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Das gilt auch für eine über den vertraglich vorausgesetzten Gebrauch hinausgehende Verunreinigung, Verschmutzung oder Kontamination des Containers und/oder des Transportfahrzeuges.

(7) Abweichend von vorstehendem Absatz (6) ist der Auftraggeber im Falle vertragswidriger Befüllung des Containers und hierdurch verursachter Verweigerung des Abtransports durch den Auftragnehmer verpflichtet, die Abfälle in eigener Verantwortung ordnungsgemäß zu entsorgen und den geleerten Container unverzüglich – spätestens innerhalb von drei Werktagen – zur Abholung durch den Auftragnehmer bereit zu halten.

 

§7 Haftung und Versicherung

(1) Der Kunde, sowie seine Bevollmächtigten und Mitarbeiter, haften für die von ihm schuldhaft verursachten Schäden am Container, die in der Zeit von Bereitstellung bis zur Abholung entstehen. Bei Gestellung auf öffentlichen Grund hat der Kunde dafür Sorge zu tragen, dass vorsätzliche Beschädigung durch Dritte ausgeschlossen wird. Für Schäden dieser Art wird der Kunde haftbar gemacht.

(2) Für Schäden, die an Sachen des Kunden oder an fremden Sachen bei der Bereitstellung oder Abholung des Containers entstehen, haftet ACD, soweit ihm oder seinem Personal Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die Haftung entfällt, wenn der Schaden nicht unverzüglich nach Kenntnis durch den Berechtigten bei ACD schriftlich angezeigt wird.

(3) Soweit die Haftung von ACD durch diese Bedingungen eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt dies auch für Schadenersatzansprüche gegen das Personal von ACD.

(4) Schadenersatzansprüche, die im Zusammenhang mit der Abwicklung von Verträgen entstehen, für die diese Bedingungen gelten, verjähren 3 Jahre nach Kenntnis- nahme des Schadens durch den Berechtigten, gleichgültig auf welcher Rechtsgrundlage der Schadenersatzanspruch geltend gemacht wird.

(5) Bei Vorsatz oder bei einem dem Vorsatz gleichstehenden Verschulden beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre.

 

B.2. Lieferung und Leistungen

§1 Vertragsgegenstand

(1) Der Vertrag erfasst die Lieferung sowie die Abfuhr von Waren (Zum Beispiel Sand, Kies, Boden, Bauschutt).

(2) Für vergebliche An- und Abfahrten bei Anlieferung oder Abholung von Materialien oder für Wartezeiten hat der Kunde, soweit er dies zu vertreten hat, eine Entschädigung nach der allgemeinen gültigen Preisliste zu zahlen.

(3) Aufträge, Bestellungen und Abholungen sind ausschließlich mit dem Büro ACD, unter der Rufnummer +49(40)7320606, per Fax unter +49(40) 7323286 oder per E-Mail an info@steuber-gruppe.de, abzustimmen und nicht beispielsweise mit dem Fahrer.

 

§2 Lieferung

(1) Ein Gewichts- oder Raumunterschied der gelieferten Menge von 5% nach oben oder unten ist nicht zu beanstanden.

(2) Mit seiner Unterschrift bestätigt der Kunde das Erbringen der auf dem Fahrauftrag ausgewiesenen Leistungen. Fehlt die Unterschrift, weil zum Zeitpunkt der Lieferung oder Abholung weder der Auftraggeber noch sein Bevollmächtigter anwesend sind, so gilt die Leistung als erbracht.

(3) Als Abrechnungsgrundlage gilt ausschließlich, das auf der Beladestelle ermittelte Tonnengewicht oder m³-Maß. Die dort auf dem Fahrauftrag aufgeführte Menge gilt als geliefert. Irgendwelche anderen Abrechnungsgrundlagen bedürfen einer schriftlichen Bestätigung von ACD. Auch scheinbarer Schwund der Materialmenge, z.B. durch Erschütterung auf dem Transport sowie Undichtigkeit der Wagen oder durch Ablauf des im Baggergut enthaltenen Wassers, kann nicht anerkannt werden.

(4) Die in der StVO festgesetzten maximalen Gewichte dürfen nicht überschritten werden.

(5) Unsere Waren unterliegen natürlichen Schwankungen aufgrund sich verändernder Vorkommen in Farbe, Form und Beschaffenheit.

 

§3 Zufahrten und Lieferort

(1) Der Kunde hat für die notwendigen Zufahrtswege für die Lieferung bzw. Abfuhr zu sorgen. Zufahrt und Auflade- bzw. Abkippplatz müssen zum Befahren mit dem für die Auftragserfüllung erforderlichen Lkw (ohne Allrad) geeignet sein. Nicht

befestigte Zufahrtswege sind nur dann geeignet, wenn der Untergrund in anderer geeigneter Weise für das Befahren mit schweren Lkw vorbereitet ist.

(2) Dem Kunden obliegt die Einholung behördlicher Genehmigungen und Erlaubnisse zur Benutzung der öffentlichen Verkehrsfläche und Gehwegüberfahrten, soweit nichts anderes vereinbart wird. Diese sind ACD vor Ausführung vorzulegen.

(3) Für Schäden am Zufahrtsweg und am Auflade- bzw. Abkippplatz besteht kein Haftungsanspruch gegenüber der ACD, es sei denn bei Vorliegen von Vorsatz oder der grober Fahrlässigkeit. Für Schäden am Fahrzeug aufgrund ungeeigneter Zufahrten bzw. ungeeigneten Auflade- oder Abkippplatz haftet der Kunde.

 

§4 Gewährleistung

(1) Beanstandungen und Einwendungen aller Art, sowohl hinsichtlich der Menge als auch der Beschaffenheit, sind nur rechtswirksam, wenn sie sofort nach Eintreffen der Ware geltend gemacht werden und ACD schriftlich zugehen. Aus dem Befund fertiger Arbeiten kann kein Schluss auf die Beschaffenheit des verwendeten Materials gezogen werden. Im Übrigen gilt, sofern dieser Bedingung nicht entsprochen wird, der Einbau als Abnahme der Ware.

(2) Anerkannte Lieferungsmängel berechtigen unter Ausschluss aller anderen Ansprüche nur zur Ersatzlieferung oder zu einer angemessenen Preisminderung.

 

§5 Eigentumsvorbehalt

(1) Die von ACD gelieferte Ware bleibt bis zur völligen Tilgung unserer sämtlichen Forderungen, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, unser Eigentum, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Lieferungen bezahlt ist.

(2) Der Kunde darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und nur solange er seine Zahlungsverpflichtungen eingehalten hat, weiterverarbeiten. Die Verpfändung und Sicherungsübereignung ist nicht gestattet.

(3) Für den Fall der Veräußerung und Verarbeitung der Vorbehaltsware, tritt der Kunde zur Sicherung aller Ansprüche von ACD, schon jetzt seine ihm gegen seine Abnehmer zustehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, der sich nach unseren Rechnungsbeträgen zuzüglich 20% dieses Betrages bestimmt, ab, ohne dass es einer weiteren Abtrittserklärung bedarf. Auf Verlangen des Kunden sind wir verpflichtet, die Sicherung insoweit freizugeben, als deren Wert die zu sichernde Forderung um mehr als 20% übersteigt. Mit der Begleichung unserer Forderung erlischt die Abtretung.

(4) Für den Fall, dass der Kunde durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung an den von ACD vorbehaltenen Wareneigentum bzw. Miteigentum erwirbt, überträgt er ACD zur Sicherung unserer Forderung schon jetzt das Eigentum bzw. Miteigentum an den neu entstandenen Sachen mit der gleichzeitigen Vereinbarung, dass der Kunde diese Sachen für ACD ordnungsgemäß verwahrt.

(5) Auf Verlangen von ACD ist der Kunde verpflichtet, seine Forderungen gegen Dritte gegenüber ACD nachzuweisen. Den Nacherwerbern ist die erfolgte Abtretung, mit der Aufforderung bis zur Höhe der Forderungen, von ACD ausschließlich an diese zu bezahlen, bekannt zu geben. ACD ist jederzeit berechtigt, die Nacherwerber von der Abtretung zu benachrichtigen und selbst die Einziehung der Forderung vorzunehmen.

(6) Der Kunde ist zu einer anderweitigen Abtretung nicht befugt. Er ist berechtigt, diese Forderung solange einzuziehen, als es seine Zahlungsverpflichtung auch Dritten gegenüber erfüllt.

(7) Von Pfändungen und anderweitigem Zugriff Dritter, durch welche die Sachen oder Rechte von ACD betroffen werden, hat uns der Kunde unverzüglich zu benachrichtigen.

(8) ACD ist berechtigt, für die ordnungsgemäße Erfüllung der Verbindlichkeiten des Käufers, Sicherheiten in ausreichender Höhe und in einer ACD genügenden Form auch in Gestalt eines Faustpfandes zu fordern.

(9) Der an den von ACD gelieferten Waren vereinbarte Eigentumsvorbehalt gilt so lange, bis der Kunde auch alle Forderungen bezahlt hat.